Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Raff,
im Namen der Stadtratsfraktionen der CSU und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sowie gemeinsam mit dem Finanzreferenten der Stadt stellen wir folgenden Antrag:
1. Bei Grundstückskaufverträgen der Stadt, bei denen die vorgesehene Bebauung einen Strombedarf bedingt, ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Angemessenheit die Installation von Photovoltaikanlagen zu vereinbaren.
2. Bei Abschluss städtebaulicher Verträge ist unter den Voraussetzungen des § 11 (1) Nr. 4 BauGB die Installation einer Photovoltaikanlage zu vereinbaren. Bei Abschluss städtebaulicher Verträge ist unter den Voraussetzungen des § 11 (1) Nr. 4, (2) BauGB die Installation einer Photovoltaikanlage zu vereinbaren.
3. Soweit die Installation von Photovoltaikanlagen weder durch Grundstückskaufvertrag noch durch städtebaulichen Vertrag vereinbart werden kann, soll die Installation von Photovoltaikanlagen unter Beachtung des Abwägungsgebots, der örtlichen Situation, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch Bebauungsplan gemäß § 9 (1) Nr. 23 b) BauGB festgesetzt werden.
4. In Grundstückskaufverträgen und städtebaulichen Verträgen soll die Verpflichtung zur Installation einer Photovoltaikanlage entfallen, sofern die Pflichten aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vollständig über eine Solarthermieanlage auf dem Dach des Gebäudes erfüllt werden.
Begründung:
Die Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck hat in der Stadtratssitzung vom 21.07.2020 beschlossen, die Eindämmung der Klimakrise und ihrer schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität anzuerkennen. Auf diesen Beschluss folgten die umfangreichen Positionspapiere von Stadtjugendrat, Umweltbeirat und Fridays for Future Fürstenfeldbruck. Darauf aufbauend beschloss der Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Tiefbau in seiner Sitzung vom 13.10.2020, dass die Große Kreisstadt bis 2035 klimaneutral wird.
Mit der lokalen Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien kann u.a. ein Beitrag zu den kommunalen Klimaschutzzielen, zur Verringerung der Importabhängigkeit bei Energie und zur Netzentlastung geleistet werden. Die noch verfügbaren Potenziale, in Fürstenfeldbruck Strom aus erneuerbaren Energien zu gewinnen, sind stark begrenzt. Bei der Wasserkraft, hier v.a. die Wasserkraftwerke in Schöngeising, an der Obermühle und an Fürstenfeld, ist das nutzbare Potenzial durch die Stadtwerke FFB ausgeschöpft und es muss im Rahmen des Arten- und Naturschutzes eher über eine Verringerung der Stromerzeugung nachgedacht werden. (Stichwort: Renaturierung der Amper)
Die Nutzung der Windkraft im Landkreis stand zuletzt der Naturschutz, der Denkmalschutz und/oder die 10H-Regelung der Staatsregierung entgegen und das Scheitern des landkreiseigenen Teilflächennutzungsplan tat sein übrigens.
Auch die Stromerzeugung durch Biomasse, also der Anbau von „Energiepflanzen“ (z.B. Raps oder Mais) oder die Vergärung von Ernteabfällen, Biomüll oder Gülle und die spätere Verbrennung des gewonnenen Gases sind nur teilweise zukunftsfähig, da hier immer noch CO2 in der Strom- oder Wärmeerzeugung ausgestoßen wird.
Lediglich in der Photovoltaik (PV) liegt noch ein großes, einfach nutzbares Potenzial, um Strom lokal zu produzieren. PV-Anlagen haben den Vorteil, dass von ihrem Betrieb keinerlei Emissionen ausgehen, so dass diese Technik nahezu überall zur Anwendung kommen kann. Bei der Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen entstehen im Gegensatz zur Stromerzeugung in Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, weder CO2- noch Luftschadstoff-Emissionen.
Wir wollen gemeinsam den Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigen. Daran hängen die Zukunft des Industriestandortes Deutschland und unsere Versorgungssicherheit. Wind- und Sonnenenergie können und werden dabei die tragenden Säulen der notwendigen Energiewende sein. Wir wollen mit dem o.g. Grundsatzbeschluss unseren Teil in Fürstenfeldbruck beitragen und einen wichtigen Schritt zur Klimaneutralität 2035 gehen.
Gina Merkl
Andreas Lohde
Jan Halbauer
Prof. Dr. Klaus Wollenberg